Regierungsstatthalter weist Beschwerde gegen elektronische Auszählung in der Stadt Bern ab

[Eintrag nachträglich im Oktober 2017 erstellt]

Die in einem vorherigen Artikel erwähnte Beschwerde gegen die Elektronische Auszählung wurde abgewiesen.

Medienmitteilung der Beschwerdeführerin Simone Machado Rebmann vom 7.7.2015:

Regierungsstatthalter weist Beschwerde gegen elektronische Auszählung in der Stadt Bern ab

Im Anhang finden Sie den Entschied des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 6. Juli 2015. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führt er an, der Gemeinderat habe die elektronische Auszählung gestützt auf eine Delegationsnorm im Reglement über die politischen Rechte einführen dürfen. Die Norm besagt, dass der Gemeinderat die Auszählung der Wahl- und Abstimmungsresultate regle. Es tue nichts zur Sache, dass bei einem Augenschein durch den Informatiker Markus Kühni Fehler aufgetreten seien, die Stadt habe aufgezeigt, dass sie die Fehler beheben könne und die Bundeskanzlei habe die elektronische Auszählung genehmigt, so werde mit der elektronischen Auszählung das Recht auf unverfälschte Stimmabgebe in der Stadt Bern nicht verletzt. Auch sei die Auszählung weiterhin öffentlich, jedenfalls so öffentlich wie vorher, da Auszählen immer ein „innerer“ Vorgang sei.

Der Regierungsstatthalter lehnte auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Audit durch die OSZE ab, mit der Begründung, dies gehe über den Streitgegenstand hinaus.

Zur Vorgeschichte: Der Gemeinderat hatte im Dezember 2013 eine Änderung des Reglements über die politische Rechte und der dazugehörigen Verordnung beschlossen. Der Infromatiker Markus Kühni wies in der Folge auf die technischen Mängel der Systems in einem offenen Brief an den Gemeinderat hin, worauf die Unterzeichnende Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob. Die Beschwerdeführerin forderte, die Einführung der elektronischen Auszählung bedürfe einer Änderung des Reglements über die politischen Rechte und nicht bloss der Verordnung, da es eine grundsätzliche, tiefgreifende Änderung des Auszählverfahrens sei, die der Legitimation durch die Stimmbevölkerung bedürfe und die Öffentlichkeit der Auszählunf nicht mehr gewährleistet sei. Der Vorgang sei nun eine Blackbox, bei der vorne Zettel eingescannt und hinten eine Zahl rauskomme, hingegen habe man früher jeden Schritt der Auszählung einzeln nachvollziehen können. Auch sei der nichtständige Stimmausschuss, der ein wichtiges Kontrollorgan der Stimmbevölkerung sei, obsolet geworden. Bei einem Augenschein entdeckte Kühni bei einer Stichprobe von zehn Abstimmungszetteln drei Fehler. Die Unterlagen zur elektronischen Abstimmung sind seit Anfang des Beschwerdeverfahrens aus dem Netz entfernt worden, nie wieder aufgetaucht und weder der Beschwerdeführerin noch der Öffentlichkeit wurden irgendwelche Massnahmen zur Behebung der Fehler in der von der Stadt Bern eingesetzten technischen Mitteln mitgeteilt. Während des Verfahrens hat die Stadt Bern diverse kleine Änderungen am Betriebskonzept und an der Broschüre Grundlagen und Prozesse vorgenommen. Die neuen Versionen der Dokumentationen hat die Beschwerdeführerin nur erhalten, nachdem sie ein neuneseitiges Akteneinsichtsgesuch einreichte. Die Akteneinsicht wurde unter der Auflage der vollständigen Geheimhaltung unter Strafdrohung erteilt. Dies erstaunt, handelt es sich doch bei diesem Gegenstand um amtliche Dokumente von höchstem öffentliche Interesse, geht es doch um nichts weniger als um die grundrechtlich geschützte unverfälschte Stimmabgabe.  Immerhin hat inzwischen die Geschäftsprüfungskommission der Bundesversammlung den Abklärungs- bzw. Überprüfungsbedarf erkannt und eine Evaluation eingeleitet, da die Bundeskanzlei ist die Bewilligungsinstanz für technische Auszählungsverfahren bei Wahlen und Abstimmungen ist.

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